1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge
über Grafik-Design-Leistungen zwischen dem Mediengestalter und
dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch
dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der
Mediengestalter in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag
vorbehaltslos ausführt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Mediengestalter und
dem Auftraggeber zwecks Ausführung oder Abweichung des Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1. Jeder dem Mediengestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den
Parteien auch dann, wenn die erfolderlichen Schutzvoraussetzungen
im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Mediengestalter
insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § § 97
ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist
unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe der
doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung
nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Der Mediengestalter überträgt dem Auftraggeber die
für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach
vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.5. Der Mediengestalter hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Mediengestalter zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines
höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten
bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGB (neueste
Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz
verlangen.
2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder
seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung
erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen
SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die
Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe
und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung
für die Nutzung.
3.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Mediengestalter
berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich
in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren
Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten
zu verlangen.
3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen
Tätigkeiten, die der Mediengestalter für den Auftraggeber
erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung
4.1 Soweit sich aus der Auftrgasbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig.
Sie ist ohne Abzug zahlbar.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen
verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist
eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert
er vom Mediengestalter hohe finanzielle Vorleistungen, so sind
angemessene vorher vereinbarte Abschlagszahlungen zu leisten.
4.4. Bei Zahlungsverzug kann der Mediengestalter Verzugszinsen
in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren
Schadens bleibt davon unberührt.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD
gesondert berechnet.
5.2. Der Mediengestalter ist berechtigt,
die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, dem Mediengestalter entsprechende Vollmacht
zu erteilen. |
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5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Mediengestalters abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Mediengestalter
im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört
insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen
sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale
notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr
und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. Der Mediengestalter ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts,
die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten,
so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der
Mediengestalter dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Mediengestalters
geändert werden.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Mediengestalter
Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch den Mediengestalter erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Mediengestalter berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt
der Auftraggeber dem Mediengestalter
10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Mediengestalter
ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1. Der Mediengestalter verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene
Vorlagen, Unterlagen Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. Der Mediengestalter verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus
haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern der Mediengestalter notwendige Fremdleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen
des Mediengestalters. Der Mediengestalter haftet nur für eigenes
Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen
oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser
die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe,
Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede
Haftung des Mediengestalters.
8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Mediengestalter
nicht.
8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen
nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Mediengestalter geltend
zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Mediengestalter
behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der
Mediengestalter eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller
dem Mediengestalter übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte
er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Auftraggeber den Mediengestalter von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
10. Schlußbestimmungen
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Mediengestalters.
10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt
die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand
ist der Sitz des Mediengestalters, sofern der Auftraggeber Volkaufmann
ist. Der Mediengestalter ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers
zu klagen. |